Welche Frist gilt, hängt davon ab, ob Sie in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag sind, ob Sie als Privatkunde oder als Unternehmen abgeschlossen haben und ob es einen besonderen Anlass gibt.
| Situation | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundversorgung | Zwei Wochen, jederzeit | § 20 Abs. 1 StromGVV und GasGVV |
| Sondervertrag nach der Erstlaufzeit, geschlossen ab 1. März 2022 | Höchstens ein Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
| Einseitige Preiserhöhung durch den Versorger | In der Regel ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Umzug eines Haushaltskunden | Sechs Wochen, außer der Versorger bietet fristgerecht in Textform an, am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiter zu liefern | § 41b Abs. 5 EnWG |
| Verträge von Unternehmen | Laufzeit und Frist wie im Vertrag vereinbart, bei einseitiger Preiserhöhung in der Regel Sonderkündigung ohne Frist | Vertrag, § 41 Abs. 5 EnWG |
Grundversorgung
Sind Sie in der Grundversorgung, können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Das gilt auch, wenn Sie nach einem Umzug ohne eigenen Vertrag automatisch dort gelandet sind.
Sondervertrag, Erstlaufzeit und Verlängerung
Die meisten Haushalte haben einen Sondervertrag mit fester Erstlaufzeit, oft zwölf oder 24 Monate. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung meist nicht möglich. Für Verbraucherverträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt nach der Erstlaufzeit eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat. Ältere Verträge können längere Verlängerungen enthalten.
Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Der Versorger muss eine Preiserhöhung vorher mitteilen, Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher. Bei einer einseitigen Preiserhöhung können Sie den Vertrag dann in der Regel ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Ausnahmen gelten etwa für die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuer und für Preisänderungen, die der Vertrag von vornherein festlegt, zum Beispiel bei dynamischen Tarifen.
Umzug
Haushaltskunden können ihren Vertrag bei einem Umzug mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Das gilt nicht, wenn der bisherige Versorger binnen zwei Wochen nach Eingang der Kündigung in Textform anbietet, Sie am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern. Voraussetzung ist außerdem, dass die Belieferung dort möglich ist.
Gewerbe und Industrie
Für Unternehmen gilt § 309 BGB nicht. Laufzeit und Kündigungsfrist richten sich nach dem Vertrag. Das Sonderkündigungsrecht bei einer einseitigen Preiserhöhung nach § 41 Abs. 5 EnWG gilt in der Regel aber auch für Betriebe. Kleine Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 Kilowattstunden zählen im Energiewirtschaftsgesetz sogar zu den Haushaltskunden. Wer die Frist verpasst, bleibt oft ein weiteres Jahr gebunden. Eine Übersicht aller Fristen führen wir im Rahmen des Energievertragsmanagements für Sie.
Wer kündigt beim Wechsel?
In der Regel kündigt der neue Versorger den alten Vertrag für Sie, sobald Sie ihn beauftragen. Wenn Sie über uns wechseln, achten wir darauf, dass die Kündigung rechtzeitig und zum richtigen Termin erfolgt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Rechtslage im Einzelfall.