Herstellung, Bergbau und Bau
Unternehmen aus Bergbau, Verarbeitendem Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können sich fast die gesamte Stromsteuer und einen Teil der Energiesteuer erstatten lassen. Wir prüfen vorab, ob Ihr Betrieb dazugehört. Danach begleiten wir den Weg bis zur Erstattung.
Nach § 9b Stromsteuergesetz beträgt die Entlastung 20 Euro je Megawattstunde bei einem Steuersatz von 20,50 Euro. Beantragt wird beim Hauptzollamt, im Regelfall bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf den Verbrauch folgt.
Entscheidend ist, welchem Wirtschaftszweig Ihr Unternehmen angehört, nicht seine Größe.
Unternehmen aus Bergbau, Verarbeitendem Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe.
Auch Land- und Forstwirtschaft, Teichwirtschaft und Fischzucht sind entlastungsberechtigt.
Für bestimmte energieintensive Verfahren sieht das Stromsteuergesetz eine eigene Entlastung vor.
Strom- und Gasrechnungen sowie Angaben zur Tätigkeit Ihres Betriebs.
Wir prüfen, ob Ihr Unternehmen entlastungsberechtigt ist und welche Mengen in Betracht kommen.
Wir bereiten alle nötigen Unterlagen vor. Eine Steuerberatungsgesellschaft prüft sie und reicht den Antrag elektronisch beim zuständigen Hauptzollamt ein.
Die Entlastung gilt je Kalenderjahr. Wir erinnern rechtzeitig an den nächsten Antrag.
Unsere Vergütung für die Steuerentlastung ist erfolgsabhängig. Sie fällt nur an, wenn die Entlastung tatsächlich gewährt wird. Ihre Höhe richtet sich nach der Ersparnis und steht vorab in einem gesonderten Angebot, das Sie annehmen.
Damit kümmern wir uns neben Beschaffung, Verträgen und Abrechnungen auch um den Steueranteil Ihrer Energiekosten. Mehr zu unserer Vergütung steht auf der Seite Transparenz.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft für Strom, den sie zu betrieblichen Zwecken entnehmen. Strom für Elektromobilität ist ausgenommen. Maßgeblich ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach § 2 Stromsteuergesetz. Nutzt ein anderes Unternehmen das damit erzeugte Licht, die Wärme, Kälte oder mechanische Energie, etwa ein Mieter auf Ihrem Gelände, gibt es dafür die Entlastung nur, wenn auch dieses Unternehmen begünstigt ist. Dasselbe gilt nach § 54 Energiesteuergesetz für Wärme aus Erdgas. Für Prozesse wie Elektrolyse, Glas, Keramik oder Metallerzeugung sieht § 9a eine eigene Entlastung für das Produzierende Gewerbe vor.
Im Regelfall bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr des Verbrauchs folgt. Für Strom aus 2025 also bis zum 31. Dezember 2026.
Nach § 9b Stromsteuergesetz 20 Euro je Megawattstunde, von 20,50 Euro Steuer bleiben also 50 Cent je Megawattstunde. Bei Erdgas zum Verheizen sind es nach § 54 Energiesteuergesetz 1,38 Euro je Megawattstunde. Bei § 9b und § 54 wird jeweils nur der Betrag entlastet, der im Jahr 250 Euro übersteigt. Für Prozesse nach § 9a gilt eine eigene Entlastung ohne diesen Selbstbehalt.
Unsere Vergütung ist erfolgsabhängig und fällt nur bei gewährter Entlastung an. Die Höhe steht vorab in einem gesonderten Angebot. Mehr dazu auf der Seite Transparenz.
Wir prüfen vorab, ob ein Anspruch besteht. Danach bereiten wir alle nötigen Unterlagen vor. Eine Steuerberatungsgesellschaft prüft sie und reicht den Antrag vollständig und elektronisch beim zuständigen Hauptzollamt ein.
Schicken Sie uns Ihre letzte Abrechnung oder Ihre Vertragsunterlagen. Sie erhalten eine nachvollziehbare Einschätzung, für Sie kostenlos und unverbindlich.