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Vertragscheck
Steuerentlastung

Strom- und Energie­steuer­entlastung für Unternehmen

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können sich fast die gesamte Stromsteuer und einen Teil der Energiesteuer erstatten lassen. Wir prüfen vorab, ob Ihr Betrieb dazugehört. Danach begleiten wir den Weg bis zur Erstattung.

Nach § 9b Stromsteuergesetz beträgt die Entlastung 20 Euro je Megawattstunde bei einem Steuersatz von 20,50 Euro. Beantragt wird beim Hauptzollamt, im Regelfall bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf den Verbrauch folgt.

Was in Betracht kommtÜberblick
  • Stromsteuer, § 9b20 Euro je MWh für Strom zu betrieblichen Zwecken
  • Stromsteuer, § 9aEntlastung für bestimmte Prozesse wie Elektrolyse, Glas, Keramik, Zement oder Metall
  • Energiesteuer, § 54Teilentlastung für verheizte Energieerzeugnisse, bei Erdgas 1,38 Euro je MWh
  • SelbstbehaltBei § 9b und § 54 wird nur entlastet, was im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt
Ob und in welcher Höhe eine Entlastung möglich ist, hängt von Branche, Verbrauch und Nutzung der Energie ab. Das prüfen wir vorab.

Wer eine Entlastung bekommen kann

Entscheidend ist, welchem Wirtschaftszweig Ihr Unternehmen angehört, nicht seine Größe.

Produzierendes Gewerbe

Herstellung, Bergbau und Bau

Unternehmen aus Bergbau, Verarbeitendem Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe.

Land- und Forstwirtschaft

Landwirtschaftliche Betriebe

Auch Land- und Forstwirtschaft, Teichwirtschaft und Fischzucht sind entlastungsberechtigt.

Besondere Prozesse

Elektrolyse, Glas, Keramik, Metall

Für bestimmte energieintensive Verfahren sieht das Stromsteuergesetz eine eigene Entlastung vor.

So läuft es ab

  1. Schritt 1

    Unterlagen

    Strom- und Gasrechnungen sowie Angaben zur Tätigkeit Ihres Betriebs.

  2. Schritt 2

    Vorabprüfung

    Wir prüfen, ob Ihr Unternehmen entlastungsberechtigt ist und welche Mengen in Betracht kommen.

  3. Schritt 3

    Antrag

    Wir bereiten alle nötigen Unterlagen vor. Eine Steuerberatungsgesellschaft prüft sie und reicht den Antrag elektronisch beim zuständigen Hauptzollamt ein.

  4. Schritt 4

    Folgejahre

    Die Entlastung gilt je Kalenderjahr. Wir erinnern rechtzeitig an den nächsten Antrag.

Vergütung nur bei Erfolg

Unsere Vergütung für die Steuerentlastung ist erfolgsabhängig. Sie fällt nur an, wenn die Entlastung tatsächlich gewährt wird. Ihre Höhe richtet sich nach der Ersparnis und steht vorab in einem gesonderten Angebot, das Sie annehmen.

Damit kümmern wir uns neben Beschaffung, Verträgen und Abrechnungen auch um den Steueranteil Ihrer Energiekosten. Mehr zu unserer Vergütung steht auf der Seite Transparenz.

Häufige Fragen

Wer kann eine Entlastung bei der Stromsteuer beantragen?

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft für Strom, den sie zu betrieblichen Zwecken entnehmen. Strom für Elektromobilität ist ausgenommen. Maßgeblich ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach § 2 Stromsteuergesetz. Nutzt ein anderes Unternehmen das damit erzeugte Licht, die Wärme, Kälte oder mechanische Energie, etwa ein Mieter auf Ihrem Gelände, gibt es dafür die Entlastung nur, wenn auch dieses Unternehmen begünstigt ist. Dasselbe gilt nach § 54 Energiesteuergesetz für Wärme aus Erdgas. Für Prozesse wie Elektrolyse, Glas, Keramik oder Metallerzeugung sieht § 9a eine eigene Entlastung für das Produzierende Gewerbe vor.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Im Regelfall bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr des Verbrauchs folgt. Für Strom aus 2025 also bis zum 31. Dezember 2026.

Wie hoch ist die Entlastung?

Nach § 9b Stromsteuergesetz 20 Euro je Megawattstunde, von 20,50 Euro Steuer bleiben also 50 Cent je Megawattstunde. Bei Erdgas zum Verheizen sind es nach § 54 Energiesteuergesetz 1,38 Euro je Megawattstunde. Bei § 9b und § 54 wird jeweils nur der Betrag entlastet, der im Jahr 250 Euro übersteigt. Für Prozesse nach § 9a gilt eine eigene Entlastung ohne diesen Selbstbehalt.

Was kostet die Steuerentlastung?

Unsere Vergütung ist erfolgsabhängig und fällt nur bei gewährter Entlastung an. Die Höhe steht vorab in einem gesonderten Angebot. Mehr dazu auf der Seite Transparenz.

Wer stellt den Antrag beim Hauptzollamt?

Wir prüfen vorab, ob ein Anspruch besteht. Danach bereiten wir alle nötigen Unterlagen vor. Eine Steuerberatungsgesellschaft prüft sie und reicht den Antrag vollständig und elektronisch beim zuständigen Hauptzollamt ein.

Lassen Sie Ihre Energieverträge prüfen.

Schicken Sie uns Ihre letzte Abrechnung oder Ihre Vertragsunterlagen. Sie erhalten eine nachvollziehbare Einschätzung, für Sie kostenlos und unverbindlich.